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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant › I. Rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Kontaktaufnahme

I. Rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Kontaktaufnahme

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Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

1. die Kontaktaufnahme bei bestehendem Mandatsverhältnis zum inhaftierten Mandanten;
2. die Kontaktaufnahme zur Begründung eines Verteidigungsverhältnisses auf Wunsch des Beschuldigten (sog. Anbahnungsgespräch);
3. die Kontaktaufnahme aufgrund einer Beauftragung durch Dritte, etwa Freunden oder Familienangehörigen zum Besuch bei dem Inhaftierten und zur Verteidigungsübernahme.

Befindet sich der künftige Mandant bereits in Untersuchungshaft, so wird der Verteidiger in den beiden letzten Fallgruppen in Erfahrung zu bringen haben, ob nicht bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Diese Information ist erforderlich, um im Falle der Beauftragung durch Dritte die Honorierung als Wahlverteidiger und die Schwierigkeiten der Auswechselung des Pflichtverteidigers besprechen zu können. Im Falle der Besuchsbitte durch den Inhaftierten ist der Verteidiger mit dieser Information auf das Gespräch mit dem Inhaftierten vorbereitet und kann die Probleme der Wahlverteidigung und der Schwierigkeit des Pflichtverteidigerwechsels besprechen (vgl. dazu auch Rn. 33).

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