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VI. Revisionsbegründung
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Die Revisionsbegründung kann nur in einem von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Im Hinblick darauf, dass § 345 Abs. 2 StPO eine anwaltliche Revisionsbegründung vorsieht, soll ein Anspruch auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe für einen verteidigten sprachunkundigen Angeklagten insofern nicht bestehen.[1] Dies erscheint vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Angeklagten, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, jedoch zweifelhaft.[2]
Wird die Revision von einem Verteidiger begründet, muss sich aus der Fassung der Begründungsschrift eindeutig ergeben, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Ist dies nicht der Fall (etwa bei Formulierungen: „Mein Mandant rügt...“), so entspricht die Revision nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.[3] Die Übernahme der vollen Verantwortung kann i.d.R. aber nicht bereits dann verneint werden, wenn ein anderer Rechtsanwalt die vom Verteidiger verfasste Revisionsbegründung mit dem Zusatz „i.V.“ oder „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt …“ oder pro absente unterzeichnet.[4]
Die Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht. In diesem Fall ist das Rechtsmittel unzulässig.[5]
Die Revision kann mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet werden. Beide Rügen unterscheiden sich grundlegend.
Teil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › VI. Revisionsbegründung › 1. Sachrüge