Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 41
1. Verfristete Einlegung oder Antragstellung/Begründung der Revision und Verwerfung durch das Tatgericht
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Ist die Revision nicht fristgerecht eingelegt oder begründet worden, wird sie durch das Tatgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen, § 346 Abs. 1 StPO. Die Prüfung des Tatrichters beschränkt sich allein auf die Verfristung der Einlegung und/oder Begründung. Jede andere Zulässigkeitsprüfung ist dem Tatgericht untersagt, z.B. Unzulässigkeit der Revision wegen Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, Ausschluss der Revision nach § 55 Abs. 2 JGG oder fehlender Bevollmächtigung des Verteidigers.[1] Ein trotzdem ergangener Verwerfungsbeschluss erwächst in Rechtskraft, wenn er nicht nach § 346 Abs. 2 StPO angefochten wird. Eine Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses durch den Tatrichter ist ausgeschlossen.[2]
Der Revisionsführer kann gegen den Beschluss des Tatrichters innerhalb einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen, § 346 Abs. 2 StPO.
Das Tatgericht darf eine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO nur dann als unzulässig verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO durch Zustellung des Urteils nach Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung wirksam in Lauf gesetzt wurde. Dies setzt zwingend eine – auch mündlich mögliche – Anordnung des Vorsitzenden nach § 36 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, wann, wem und in welcher Form das Urteil zugestellt werden soll. Im Zeitpunkt der Zustellung muss sie aktenkundig sein.[3] Die von der Geschäftsstelle ohne Anordnung des Vorsitzenden veranlasste Zustellung an den Angeklagten ist unwirksam.[4] Die Anordnung, „an Verteidiger“ (bei mehreren) zuzustellen, ist unklar und kann von der mit der Zustellung betrauten Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 S. 2 StPO) dahin verstanden werden, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, wobei aber unklar bleibt, an welchen. Eine solchermaßen vorgenommene Zustellung ist unwirksam und setzt die Frist nicht in Gang.[5]
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Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise und zwar so, als hätte es selbst über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden.[6] Ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters rechtsfehlerfrei, verwirft das Revisionsgericht den Antrag als unzulässig. Hat der Tatrichter seine Prüfungskompetenz überschritten (z.B. Verwerfung als unzulässig wegen Erklärung eines Rechtsmittelverzichts), hebt das Revisionsgericht des Beschluss auf und verwirft die Revision, sofern sie nach seiner Prüfung unzulässig ist, gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. War der Antrag begründet und die Revision zulässig, wird der Beschluss des Tatrichters aufgehoben und das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
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Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Revisionsführer erst durch den Verwerfungsbeschluss des Tatrichters von der Unzulässigkeit, etwa wegen Fristversäumung erfährt.
Zuständig für die Wiedereinsetzung ist das Revisionsgericht. Dieses prüft zunächst, ob die Revision tatsächlich wegen Fristversäumung unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos und der Beschluss des Tatrichters aufzuheben.
Ist die Frist versäumt, prüft das Revisionsgericht sodann den Wiedereinsetzungsantrag. Wird Wiedereinsetzung gewährt, ist der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Tatrichters gegenstandslos und das Revisionsverfahren nimmt seinen Fortgang.
Ist sowohl der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als auch das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet (oder unzulässig z.B. wegen Fristversäumung, § 45 Abs. 1 StPO), verwirft das Revisionsgericht die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig.[7]
Teil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › VIII. Der weitere Gang des Revisionsverfahrens › 2. Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft