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c) Protokollberichtigungsantrag des Verteidigers

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Gibt das Protokoll nach Auffassung des Verteidigers einen tatsächlich stattgefundenen oder nicht stattgefundenen Verfahrensvorgang nicht korrekt wieder, hat auch der Verteidiger die Möglichkeit, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass durch den Protokollberichtigungsantrag die Revisionsbegründungsfrist nicht gehemmt wird, etwa dergestalt, dass diese erst (wieder) mit dem Beschluss über den Berichtigungsantrag zu laufen beginnt. Vielmehr ist die Begründungsfrist auch im Falle des Protokollberichtigungsantrags einzuhalten. Dies bedeutet, dass der Verteidiger die Verfahrensrüge unter Vortrag der Tatsachen erheben muss, die nach seiner Auffassung zutreffend sind, auch wenn der Vortrag durch das Protokoll nicht oder gar das Gegenteil bewiesen wird. Gleichzeitig zur Revisionsbegründung ist ein Protokollberichtigungsantrag zu stellen unter detailliertem Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Protokolls ergibt. Der Protokollberichtigungsantrag sollte in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden.

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Im „Protokollberichtigungsverfahren“ wird der Vorsitzende ggf. zunächst eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Berichtigungsantrag einholen.

Hat der Vorsitzende keine sichere Erinnerung daran, ob sich das Geschehen so wie im Antrag behauptet abgespielt hat oder erinnert er sicher einen anderen Sachverhalt, fehlt es an den Voraussetzungen für die Berichtigung der Sitzungsniederschrift. Der Antrag müsste zurückgewiesen werden. Hält der Vorsitzende den im Antrag vorgetragenen Sachverhalt für zutreffend, leitet er diesen zusammen mit seiner Stellungnahme dem Urkundsbeamten zu. Erinnert dieser den Sachverhalt nicht, scheitert der Antrag, da es an dem Erfordernis der übereinstimmenden sicheren Erinnerung der Urkundspersonen (Vorsitzender und Protokollführer) für eine Protokollberichtigung fehlt.

Halten die Urkundspersonen den Vortrag für zutreffend, ist dem Antrag stattzugeben und das Protokoll antragsgemäß zu berichtigen.

Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nicht, wenn der Protokollberichtigungsantrag spät beschieden wird. Es gibt keine Fristen, innerhalb derer über einen derartigen Antrag zu entscheiden ist und eine späte Bescheidung lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass bei einer zeitnahen Entscheidung die Erinnerung der Urkundsperson besser gewesen wäre.[37]

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Das „Schicksal“ der Verfahrensrüge hängt vom Ausgang des Protokollberichtigungsverfahrens ab. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Revisionsführer seinen Tatsachenvortrag nicht beweisen bzw. der Vortrag wird aufgrund der absoluten Beweiskraft des (unberichtigten) Protokolls widerlegt. Die Rüge sollte wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen werden, es sei denn, es würden sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses ergeben. In diesen Fällen müssen die Grundsätze gelten, die der Große Senat für die Protokollberichtigung „zum Nachteil des Angeklagten“ aufgestellt hat. In diesen Fällen unterliegt die Berichtigungsentscheidung der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dies muss mindestens auch für die Fälle zweifelhafter Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gelten, mit dem ein Berichtigungsantrag der Verteidigung abgelehnt wird.

Wird das Protokoll antragsgemäß berichtigt, legt das Revisionsgericht der Prüfung der Verfahrensrüge das berichtigte Protokoll zugrunde.

Allerdings sollte sich der Revisionsführer keine Illusionen über die Erfolgsaussichten eines Protokollberichtigungsantrags machen, mit dem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfahrensrüge geschaffen werden sollen.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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