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2. Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft

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Ist die Revision zulässig, wird die Revisionsschrift dem Revisionsgegner, der Staatsanwaltschaft, zugestellt. Diese hat die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung binnen einer Woche, § 347 Abs. 1 S. 2 StPO.[8] Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, besteht eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Gegenerklärung, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird, § 347 Abs. 1 S. 3 StPO.

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Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat dementsprechend insbesondere für Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung des Angeklagten Bedeutung. Die Gegenerklärung soll dazu Stellung nehmen, ob der Tatsachenvortrag im Zusammenhang mit Verfahrensrügen vollständig und zutreffend ist. Die entspr. Fundstellen, insbesondere im Hauptverhandlungsprotokoll sollen angegeben werden. Zu den Einzelheiten vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV.

Erachtet die Staatsanwaltschaft den Tatsachenvortrag als vollständig und zutreffend, kann sich die Gegenerklärung insoweit auf den Hinweis beschränken, dass der Tatsachenvortrag zutreffend ist.

Ist nur die Sachrüge erhoben, kann von einer Gegenerklärung gänzlich abgesehen werden, Nr. 162 Abs. 1 RiStBV.

Insgesamt dient daher die Gegenerklärung der Arbeitserleichterung für die Revisionsstaatsanwaltschaft und das Revisionsgericht bei der Prüfung der Vollständigkeit und des Erwiesenseins des Tatsachenvortrags einer Verfahrensrüge.

Die Gegenerklärung ist dem Revisionsführer zuzustellen.

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Wird darin vorgetragen, der Tatsachenvortrag der Revision sei unvollständig oder unzutreffend, ist der Revisionsführer gehalten, dazu Stellung zu nehmen.

Hat der Verteidiger tatsächlich einen bestimmten Verfahrensvorgang übersehen, etwa dass ein Beweisantrag entgegen dem Revisionsvorbringen doch z.B. im Zusammenhang mit einem anderen Beschluss beschieden wurde, muss die Rücknahme der entspr. Rüge geprüft werden.

Wird behauptet, der Tatsachenvortrag sei unzutreffend, ist erneut in eine Prüfung des Hauptverhandlungsprotokolls einzutreten und zu prüfen, ob der Vortrag durch das Protokoll bewiesen wird. Ggf. ist unter Hinweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll darzulegen, dass der Vortrag durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird.

Teil I Allgemeine Grundsätze des RevisionsverfahrensVIII. Der weitere Gang des Revisionsverfahrens › 3. Behandlung der Revision durch die Revisionsstaatsanwaltschaft

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