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3. Behandlung der Revision durch die Revisionsstaatsanwaltschaft
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Nach Abgabe der Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme des Revisionsführers dazu werden die Akten der Staatsanwaltschaft des Revisionsgerichts übersandt (Generalstaatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt).
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Diese übersendet die Akten mit ihrem Antrag dem Revisionsgericht.
Beantragt werden kann,
• | die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, |
• | die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO, |
• | das Urteil durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, |
• | die Revision teilweise zu verwerfen und das Urteil teilweise aufzuheben, |
• | die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung. |
Ein (teilweiser) Verwerfungsantrag ist dem Revisionsführer zuzustellen, § 349 Abs. 3 StPO.
Teil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › VIII. Der weitere Gang des Revisionsverfahrens › 4. Gegenerklärung zum Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft