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1. Sachrüge
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Für die Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich vorträgt, er rüge die Verletzung materiellen Rechts oder er erhebe die allgemeine Sachrüge. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.[6]
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt jedoch voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Daran fehlt es, wenn sich die Ausführungen in der Revisionsbegründung in einem unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpfen, da sich daraus ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts, sondern nur die Beweiswürdigung beanstandet werden soll.[7] Ist die Sachrüge allerdings vorab allgemein erhoben worden, macht die spätere Revisions„begründung“, die sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft, die allgemein erhobene Sachrüge im Zweifel nicht unzulässig.[8]
Auf Grund dieser Rüge prüft das Revisionsgericht (ausschließlich) das Urteil auf materiell-rechtliche Fehler. Dem Revisionsgericht ist dabei ein Blick in die Akten oder das Hauptverhandlungsprotokoll verwehrt (mit Ausnahme der Prüfung von Verfahrenshindernissen und der Verfahrensvoraussetzungen).
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Auf die allgemeine Sachrüge soll das Revisionsgericht auch etwaige Verfahrenshindernisse und fehlende Verfahrensvoraussetzungen prüfen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da eine Tendenz zu beobachten ist, dass die Prüfung bestimmter Verfahrenshindernisse eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt, z.B. im Falle willkürlicher Annahme der Zuständigkeit[9] oder der fehlenden Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens.[10] Es wird daher dringend empfohlen, auch eventuelle Verfahrenshindernisse zum Gegenstand einer ausgeführten Revisionsbegründung zu machen (z.B. unwirksame Anklage und/oder fehlender Eröffnungsbeschluss oder Strafklageverbrauch).
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Die allgemeine Sachrüge muss in jedem Fall umfassend erhoben werden. Werden z.B. nur Einzelausführungen gemacht, etwa nur zu bestimmten Tatkomplexen oder nur zum Rechtsfolgenausspruch, kann darin eine Revisionsbeschränkung gesehen werden,[11] die dem Revisionsgericht eine weitergehende Prüfung verwehrt. Wird nur die Verletzung formellen Rechts gerügt und erweist sich die erhobene Rüge als unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig. Denn mangels allgemeiner Sachrüge kann das Revisionsgericht das Urteil nicht auf materiell rechtliche Fehler überprüfen.[12]
Teil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › VI. Revisionsbegründung › 2. Rüge der Verletzung formellen Rechts