Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 47
a) Gründe für die Revisionshauptverhandlung
Оглавление101
Oftmals stellt sich für den Verteidiger zunächst die Frage, warum das Revisionsgericht eine Hauptverhandlung anberaumt hat.
Hat die Revisionsstaatsanwaltschaft einen sog. Terminsantrag gestellt, liegt der Grund offen zu Tage.
102
Wurde jedoch ein Antrag auf Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO oder Urteilsaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO gestellt und hat das Revisionsgericht Hauptverhandlung anberaumt, kann der Verteidiger daraus sehr vorsichtige Schlüsse darauf ziehen, in welche Richtung das Revisionsgericht denkt.
103
Ist ein Aufhebungsantrag nach § 349 Abs. 4 StPO gestellt worden, ist das Revisionsgericht gehindert, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.[33] In diesen Fällen muss es, um die Revision verwerfen zu können, eine Revisionshauptverhandlung durchführen. Liegt daher eine solche Konstellation vor, „stehen die Zeichen auf Sturm“, da es nahe liegt, dass das Revisionsgericht die Revision verwerfen will, wegen des fehlenden Antrages der Revisionsstaatsanwaltschaft jedoch an einer Verwerfung im Beschlusswege gehindert ist.
104
Hat dagegen die Revisionsstaatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und beraumt das Revisionsgericht Hauptverhandlung an, kann dies ein vorsichtiges positives Signal sein, dass das Revisionsgericht die Revision jedenfalls nicht für offensichtlich unbegründet hält.
Der Grund für die Anberaumung der Hauptverhandlung in diesem Fall kann darin liegen, dass innerhalb des Senats keine Einstimmigkeit für eine Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO zu erzielen ist, so dass mindestens ein Revisionsrichter die Revision jedenfalls nicht für offensichtlich unbegründet hält.
105
Grund für die Hauptverhandlung kann auch sein, dass das Revisionsgericht die aufgeworfenen Rechtsfragen für so bedeutungsvoll hält, dass eine Erörterung und Vertiefung in einer Revisionshauptverhandlung erforderlich ist. Dies kommt oft dann vor, wenn zu bestimmten Problemen eine Grundsatzentscheidung getroffen werden soll.
Die sich aus dieser Konstellation ergebenden Signale sind nur sehr eingeschränkt als positives Zeichen zu werten. Denn das Revisionsgericht hat gerade nicht von der Möglichkeit der Urteilsaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss Gebrauch gemacht (woran es durch den fehlenden Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft nicht gehindert wäre), so dass das Ergebnis in jedem Fall offen ist.