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aa) Verteidiger

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Grundsätzlich – von „schwerwiegenden“ Fällen abgesehen[34] – besteht keine Anwesenheitspflicht des (Wahl-)Verteidigers.[35] In der Terminsnachricht befindet sich daher auch standardmäßig der Hinweis an den Verteidiger: „Ihre Teilnahme ist nicht erforderlich“. Hieran ist zuletzt allerdings vermehrt Kritik geübt worden: Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung gebietet das Gebot des fairen Verfahrens stets die Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung.[36] Hiervon geht beispielsweise auch der 2. Strafsenat des BGH aus.[37]

Eine vor dem Tatgericht erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger gilt nicht für die Revisionshauptverhandlung.

Der Verteidiger kann jedoch einen Beiordnungsantrag für die Revisionshauptverhandlung bei dem Revisionsgericht stellen. Einem solchen Antrag wird in der Regel stattgegeben. Im Falle der Beiordnung muss der Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen.[38]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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