Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 52
d) Plädoyer
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Der Verteidiger hat davon auszugehen, dass dem Gericht das Urteil, die Revisionsbegründung und die Stellungnahme der Revisionsstaatsanwaltschaft bekannt sind. Von daher sollte eine Wiederholung des schriftlichen Revisionsvorbringens unterbleiben. Ein kurzes Eingehen auf den schriftlichen Vortrag zu einer Rüge sollte nur zum Einstieg für ergänzende und weitere Ausführungen dienen. Ausführungen, die sich von den Urteilsfeststellungen entfernen oder etwa Berichte über Vorgänge aus der Tatsacheninstanz haben zu unterbleiben.
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Wie sich der Gang der Revisionshauptverhandlung entwickelt, liegt auch zu einem Teil in der Hand des Verteidigers.
Nach dem Vortrag des Berichterstatters kann er sein Plädoyer (als Monolog) halten, er kann aber auch durch einen entspr. Hinweis dazu auffordern, ihn gegebenenfalls zu unterbrechen und in ein Rechtsgespräch einzutreten. Kommt es zu einem solchen Rechtsgespräch, wird der Verteidiger aus Fragen und Stellungnahmen der Revisionsrichter sehr bald erkennen, in welche Richtung das Revisionsgericht denkt. Daran kann er seine weiteren Ausführungen orientieren.
Nach Auffassung der Verfasser ist eine solche Diskussion rechtlicher Probleme allemal ergiebiger als der streng formale Ablauf mit Plädoyer der Verteidigung und des Vertreters der Revisionsstaatsanwaltschaft. Allerdings muss der Verteidiger dann auch für eine solche Diskussion gewappnet und in der Lage sein, auch überraschende und nicht vorhergesehene Fragen beantworten zu können.
Dies gilt aber auch generell, weil der Verteidiger immer damit rechnen muss, dass er in seinen Ausführungen durch Zwischenfragen unterbrochen wird. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, da der Verteidiger spontan zu oftmals komplizierten Rechtsfragen Stellung nehmen muss und vielleicht auch den Faden verliert. In diesen Fällen sollte der Verteidiger sich nicht scheuen, seine momentane „Blockade“ offen zu legen und gegebenenfalls um eine Erläuterung der Zwischenfrage bitten, damit er sich auf das neu aufgetauchte Rechtsproblem einstellen kann.
Insgesamt sollten die Rechtsausführungen lebhaft sein und es sollte kein vorformulierter Text abgelesen werden.
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Am Ende der Ausführungen steht der Revisionsantrag, der „im Eifer des Gefechts“ manchmal vergessen wird und zu der Frage führt, welchen Antrag der Verteidiger denn nun stelle. Manche Revisionsgerichte erwarten auch, dass der Antrag mit der gleichen Überzeugungskraft vorgetragen wird wie die vorangegangenen Ausführungen. Die Antragstellung ist auch deswegen von Bedeutung, weil sich im Laufe des Revisionsverfahrens und insbesondere der Hauptverhandlung neue Aspekte ergeben haben könnten, die eine Abweichung von dem in der Revisionsbegründungsschrift gestellten Antrag rechtfertigen könnten.