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II. Anforderungen an den Vortrag
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Zwar prüft das Revisionsgericht die Frage der Verjährung von Amts wegen. Der Revisionsführer sollte jedoch das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend machen.
Dazu sollte die Verjährungsfrist berechnet und deren Beginn und Ende mitgeteilt werden.
Sofern nach Auffassung des Beschwerdeführers bestimmte Handlungen die Verjährung nicht unterbrochen haben, sollten diese mitgeteilt werden. In diesem Falle kann es ausnahmsweise ausreichend sein, den Inhalt der Verfügung oder der Anordnung zusammenfassend mitzuteilen und die Fundstelle in den Akten zu bezeichnen. Kommt es auf die Auslegung des Wortlauts an, empfiehlt sich die vollständige wortgetreue Mitteilung. Selbstverständlich haben Ausführungen zu folgen, warum die Handlung die Verjährung hinsichtlich des Angeklagten nicht unterbrochen hat. Ebenfalls ist auszuführen, warum es zu einem Ruhen der Verjährung nicht gekommen ist oder gleichwohl Verjährung eingetreten ist.
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 1 Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse › Rüge 2 Strafklageverbrauch