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bb) Angeklagter

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Der nicht in Haft befindliche Angeklagte hat ein Anwesenheitsrecht. Er ist ebenso wie der Verteidiger vom Termin zu benachrichtigen. Der Verteidiger sollte jedoch seinem Mandanten dringend anraten, im Termin nicht zu erscheinen. In der Hauptverhandlung werden nur Rechtsfragen erörtert, zu denen der Mandant in der überwiegenden Anzahl der Fälle ohnehin nicht Stellung nehmen kann, weil ihm die notwendigen Kenntnisse fehlen. Die Erfahrung lehrt, dass die Anwesenheit des Angeklagten und ggf. Äußerungen von diesem sich nicht selten nachteilig auswirken („Dieses Gesicht schreit nach Haft!“). In Ausnahmefällen sollte der Verteidiger den Mandanten veranlassen, unerkannt als Zuschauer im Zuhörerraum an der Verhandlung teilzunehmen.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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