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B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

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Zugang zum EGMR erhalten Verteidiger und Mandant über die sog. Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK). Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[1]

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Einwendungen gegen einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, in seinen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erheben (Rule 55). Nach diesem Zeitpunkt sind solche Einwendungen präkludiert, es sei denn, dass besondere Gründe (particular reasons)[2] für ihr verspätetes Vorbringen vorliegen (z.B. Eintritt neuer Tatsachen) und diese vom betroffenen Vertragsstaat unverzüglich (without delay) nach ihrem Entstehen vorgebracht werden.[3]

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Der Gerichtshof selbst kann aber ohnehin jederzeit (on its own motion) eine Zulässigkeitsfrage (erneut) überprüfen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Einwendung von dem betroffenen Vertragsstaat überhaupt oder verspätet erhoben wird.[4]

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Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Frage stellen. Da die Konvention selbst den Umfang der Zuständigkeit des EGMR festlegt und nicht die Parteien mit ihrem Vortrag im jeweiligen konkreten Fall, kann eine nicht erhobene Einwendung der Unvereinbarkeit der Beschwerde allein die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht begründen.[5]

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Selbst frühere abweichende, bereits getroffene Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde stehen einer erneuten Überprüfung nicht entgegen.[6] Es gibt diesbezüglich – auch in Hinblick auf die Entstehung weiterer Verfahrenskosten (Anwaltsgebühren) – für den Beschwerdeführer keinerlei Vertrauensschutz.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › I. Zuständigkeit des EGMR

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