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1. Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)

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Bei der Zuständigkeit ratione materiae wird überprüft, ob das vom Bf geltend gemachte Recht im konkreten Einzelfall von der Konvention gewährleistet wird. Über dieses Zulässigkeitskriterium filtert der Gerichtshof solche Beschwerden heraus, deren Gegenstand ganz offensichtlich nicht in den sachlichen Schutzbereich einer Vorschrift der EMRK fällt.[7] Daneben werden auch spezielle Fragestellungen zum Schutzgehalt der EMRK geklärt.

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Prüfungsmaßstab vor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden (Rn. 21).

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Hat der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ein Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, so sind Beschwerden hinsichtlich der Verletzung der Rechte des Zusatzprotokolls unzulässig (Art. 35 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 EMRK).[8] Hat der Staat anlässlich der Ratifizierung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls einen materiellen Vorbehalt (reservation) hinsichtlich einzelner Garantien erklärt (Art. 57 EMRK), so kann der EGMR den jeweiligen Fall bzw. die durch ihn aufgeworfene menschenrechtliche Fragestellung nicht vor diesem Hintergrund prüfen.[9]

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Den hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 EMRK (Interpretation in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG) erklärten Vorbehalt hat Deutschland am 5.10.2001 zurückgenommen.[10]

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