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3. Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
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Der Bf. muss behaupten, durch den Beschwerdegegenstand gegenwärtig – d.h. schon und noch – während des gesamten Verfahrens in einem eigenen, ihm durch die Konvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle garantierten Recht verletzt zu sein. Dass ein Gesetz nur vorläufige Auswirkungen hat, ist unerheblich.[87] Ist die zunächst vorhandene Opfereigenschaft nachträglich entfallen, so verwirft der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.[88]