Читать книгу Internationales Strafrecht - Robert Esser - Страница 31
III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
Оглавление108
Weder die EMRK noch die Rules of Court stellen formal besondere Anforderungen an die Fähigkeit des Bf., selbst Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige, psychisch Kranke bzw. unter Betreuung stehende Personen können sich daher entweder selbst oder mit Hilfe ihrer Eltern oder ihres Betreuers die Beschwerde führend an den Gerichtshof wenden bzw. sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.[66] Es kommt insoweit auch nicht auf das Sorgerecht an.[67]
109
Als Bf. im Beschwerdeformular (s.u.) sollte grundsätzlich immer die unmittelbar betroffene Person genannt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Vertreter einer „nicht-prozessfähigen“ Person selbst als Bf. auftreten (Problem der unmittelbaren Betroffenheit (Rn. 125).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)