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2. Unmittelbare Betroffenheit

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Das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit in einem von der Konvention geschützten Recht soll die Ausschöpfung des nationalen Rechtsschutzes sicherstellen. Regelmäßig kann sich der Bf. nur gegen einen auf seine Person konkretisierten staatlichen Vollzugsakt einer gesetzlichen Regelung wenden, dessen Vollziehung seinerseits aber für eine unmittelbare Beschwer nicht erforderlich ist.[83]

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Nur ausnahmsweise kann der Bf. direkt gegen ein Gesetz vorgehen, nämlich wenn es ein unmittelbar wirksames Verbot oder Gebot enthält (self-executing) und den staatlichen Stellen bei der Ausführung keinerlei Ermessensspielraum belässt, so dass der Bf. faktisch bereits durch die reine Rechtslage beschwert ist. In diesem Fall muss der Bf. aber hinreichend und überzeugend darlegen, dass er von der gesetzlichen Regelung individuell betroffen ist bzw. werden wird.[84] Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit erscheint insbesondere möglich bei den Bf. betreffenden Statusregelungen[85] oder bei Regelungen, die in sein Recht auf private Lebensgestaltung bereits unmittelbar eingreifen, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, vor einer Beschwerde gegen die Regelung zu verstoßen und erst ein innerstaatliches Verfahren, etwa ein Strafverfahren, hinzunehmen.

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Erfordert der Schutz eines Konventionsrechts, dass der Staat entsprechende Gesetze erlässt, kann derjenige, der dadurch in seinen Rechten konkret beeinträchtigt ist, sich auch gegen eine in der Untätigkeit liegende Verletzung der staatlichen Schutzpflicht mit der Beschwerde wenden.[86]

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