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VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

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Um dem Vertragsstaat die Behebung einer Konventionsverletzung auf nationaler Ebene zu ermöglichen, kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller dem Bf. auf nationaler Ebene (tatsächlich und effektiv) zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe befassen (Art. 35 Abs. 1 EMRK); denn im Sinne der Subsidiarität internationaler Kontrollverfahren sollen zunächst die sachnäheren nationalen Stellen und Behörden Gelegenheit haben, der behaupteten Rechtsverletzung abzuhelfen.[114] Der Grundsatz der Subsidiarität wird künftig nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) auch in der Präambel der Konvention namentliche Erwähnung finden. Auf diese Weise bleibt die Funktion des EGMR auf eine Kontrolle des nationalen Rechtsschutzes beschränkt (vgl. Art. 13 EMRK).

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