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I. Zuständigkeit des EGMR
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Art. 35 Abs. 3 EMRK umschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.