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c) Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers

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Beim Tod des Bf. ist das Fortbestehen seiner Opfereigenschaft sehr sorgfältig zu prüfen. Stirbt der unmittelbar Verletzte bevor oder nachdem eine andere Person die Beschwerde im Namen des tatsächlichen Opfers eingereicht hat, ist diese nicht automatisch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.[106]

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Stirbt der Bf. während des Verfahrens, d.h. nach der Registrierung der Beschwerde, so können sein (gesetzlicher) Erbe oder ein (naher) Verwandter (close relative)[107] bzw. der Ehegatte das Verfahren fortsetzen, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse am Fortgang des Verfahrens haben.[108] Abgelehnt hingegen wurde die Fortführung des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens durch einen mit dem verstorbenen Bf. nicht verwandten Vermächtnisnehmer (universal legatee).[109]

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Der Wille zur Aufrechterhaltung der Beschwerde muss gegenüber dem Gerichtshof eindeutig erklärt werden. Ein Verfahrensbevollmächtigter sollte mit den Angehörigen seines verstorbenen Mandanten Kontakt aufnehmen, um deren Willen zur Fortsetzung des Verfahrens zu eruieren, und ggf. durch eine neue Vollmacht oder ein anderes diesen Willen zum Ausdruck bringendes Dokuments gegenüber der Kanzlei des Gerichtshofs dokumentieren.[110]

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Ist eine Person bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben, kann unter den eben genannten Voraussetzungen eine Beschwerde durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren hat, sogar noch eingeleitet werden (siehe schon Rn. 102, 142).[111] Bei Beschwerden, die erst nach dem Tod des Opfers eingereicht werden, soll es aber zudem darauf ankommen, ob es sich bei dem Beschwerdegegenstand um eine Sache von Allgemeininteresse handelt, z.B. weil eine bestimmte Gesetzeslage oder das Rechtssystem als Ganzes in Frage steht.[112]

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Davon strikt zu unterscheiden ist die Konstellation, dass die nächsten Angehörigen von Personen, die unter Umständen verstorben sind, selbst als Bf. auftreten können, um etwa Fragen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK aufwerfen zu können (vgl. Rn. 121).

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Der Gerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde auch dann fortsetzen, wenn kein Erbe oder Angehöriger des verstorbenen Bf. ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens anzeigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschwerde losgelöst vom speziellen Fall eine Angelegenheit betrifft, die für die Herausbildung allgemeiner Standards im internationalen Menschenrechtsschutz von besonderem Interesse ist.[113]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VI. Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

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