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IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)

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Für das Verfahren vor dem EGMR besteht kein allgemeiner Anwaltszwang.[68] Parteifähige Personen oder Personengruppen können die Beschwerde daher selbst oder durch einen (gewählten) Vertreter (representative) einreichen, wobei es in diesem Stadium des Verfahrens keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen hinsichtlich der als Vertreter in Betracht kommenden Personen gibt (Rule 36 Abs. 1).

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Im späteren Verfahren – d.h. nach der Zustellung der Beschwerde an den Vertragsstaat (Rule 54 Abs. 2 lit. b) bzw. in der mündlichen Verhandlung – ist die Vertretung des Bf. regelmäßig obligatorisch (Rule 36 Abs. 2 u. 3; vgl. Rn. 390.

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Die Vertretung ist gegenüber dem Gerichtshof (spätestens) in der offiziellen Beschwerdeschrift durch eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich zu unterzeichnende Vollmacht oder Erklärung (power of attorney/authority to act)[69] anzuzeigen (Rule 45 Abs. 3). Kann diese nicht beigebracht werden (z.B. wegen der Inhaftierung des Bf.), so lässt der Gerichtshof die Beschwerde nur zu, wenn die als Vertreter auftretende Person den Vertretungswillen des Bf. plausibel darlegt. Regelmäßig zugelassen werden nahe Angehörige und Familienmitglieder.

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Hinweis

Im Falle einer wirksamen Vertretung führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Bevollmächtigten des Bf. (Rule 37 Abs. 1).

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Vertreter von juristischen Personen oder Personengruppen müssen dem Gerichtshof ebenfalls einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.

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Ausnahmsweise kann auch eine nach nationalem Recht nicht vertretungsberechtigte bzw. nicht vom Bf. zu seiner Vertretung autorisierte Person vor dem Gerichtshof im Namen einer anderen Person auftreten, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass dem EGMR die Interessen dieser Person nicht zur Kenntnis gebracht werden und der Bf. einen Status (standing) – gemeint ist eine besondere persönliche oder sachliche Nähe – zur Geltendmachung dieser Interessen besitzt.[70]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)

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