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2. Zeitpunkt

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179

Für die Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beschwerde beim Gerichtshof eingeht (date of introduction of the application).

180

Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt der EGMR vom Bf. sogar die Erschöpfung eines vom Vertragsstaat erst nach der Einlegung der Individualbeschwerde geschaffenen Rechtsbehelfs, mit dessen Hilfe der behauptete Konventionsverstoß auf nationaler Ebene effektiv geltend gemacht werden kann.[175]

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Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, den betroffenen Staat in einem Piloturteil (Rn. 478) zur Einrichtung einer Rechtsschutzmöglichkeit für die Geltendmachung eines bestimmten Verstoßes gegen die Konvention anzuhalten, wenn weitere vergleichbare Beschwerden zu erwarten sind.[176] Richtet der jeweilige Staat einen entsprechenden Rechtsbehelf ein, so kann der EGMR auch bereits anhängige Beschwerden für unzulässig erklären (Art. 35 Abs. 1 EMRK), sofern der Rechtsbehelf selbst effektiv erscheint und die jeweiligen Bf. nicht (etwa durch einen Fristablauf) von der nachträglichen Geltendmachung des Verstoßes auf nationaler Ebene abgehalten werden.[177]

182

Steht die endgültige innerstaatliche Entscheidung noch aus, ist eine bereits vorher erhobene Beschwerde zum EGMR grundsätzlich verfrüht und daher unzulässig. Der EGMR lässt es ausnahmsweise genügen, dass die Entscheidung erst kurz nach Einlegung der Beschwerde, spätestens aber bei Entscheidung über deren Zulässigkeit vorliegt.[178]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VII. Frist

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