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VII. Frist

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Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bzw. der Beendigung des Eingriffs (dazu sogleich noch, vgl. Rn. 184) erhoben werden (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Diese 6-Monats-Frist dient nicht nur den Interessen des beklagten Staates (eine einmal ergangene staatliche Entscheidung kann vom Betroffenen nicht zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden), sondern liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit allgemein. Auch die Einhaltung der Beschwerdefrist überprüft der Gerichtshof daher von sich aus – also unabhängig davon, ob der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Rüge erhoben hat oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.[179] Zu beachten ist, dass diese Frist nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) künftig von sechs auf vier Monate verkürzt wird.

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