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1. Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei[1]

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Nach dem Eingang des ersten Schreibens, in dem der Gegenstand der Beschwerde hinreichend dargelegt wird[2], legt die Kanzlei eine Verfahrensakte unter dem Namen des Bf. an und ordnet die Beschwerde einer Nummer zu, unter der sie registriert wird (file-/application number).

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Diese Beschwerdenummer ist bei der nachfolgenden Korrespondenz stets anzugeben (vgl. etwa § 10 lit. a PD-W und Abschnitt I PD-IM).

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Der Bf. erhält eine postalische Bestätigung darüber, dass seine Beschwerde registriert worden ist. Wird der Bf. durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so erhält üblicherweise nur der an erster Stelle Genannte das förmliche Schreiben der Kanzlei.

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Die Übersendung des Bestätigungsschreibens kann bis zu 10 Wochen in Anspruch nehmen. Anfragen bei der Kanzlei während dieses Zeitraums bleiben in der Regel erfolglos; telefonische Anfragen werden nur durch eine Telefonanlage entgegen genommen, die den Anrufer seinem Anliegen entsprechend per Tastendruck automatisch weiterleitet. Eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kanzlei und ein Gespräch über Eingang und Behandlung der Beschwerde werden üblicherweise nicht ermöglicht.

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Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde per Einschreiben mit Rückschein einzureichen bzw. im Falle einer Übersendung als Paket dessen Lauf per Sendungsnachverfolgung im Internet (Ausdruck und elektronische Archivierung des Sendungsverlaufsprotokolls) zu dokumentieren.

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Das Schreiben mit der Eingangsbestätigung gibt auch das für die Einhaltung der 6-Monats-Frist wichtige „Einbringungsdatum“ der Beschwerde an (dazu Rn. 193); etwaige diesbezügliche aus dem Schreiben ersichtliche Fehler in der Erfassung der Beschwerde müssen sofort gegenüber der Kanzlei gerügt werden.

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Dem Bestätigungsschreiben sind Strichcode-Aufkleber (mit der Beschwerdenummer und dem Fallnamen) beigefügt, die bei künftiger Korrespondenz zu verwenden sind.

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Die bis 2002 übliche Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Kanzlei ist offiziell entfallen. Gleichwohl wird die registrierte Beschwerde zunächst einem Mitarbeiter der Kanzlei zugewiesen, der aus dem Vertragsstaat stammt, gegen den die Beschwerde erhoben worden ist. Dieser kontrolliert, ob sämtliche für die Beschwerde erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Bestehen Zweifel bezüglich einer Zulässigkeitsvoraussetzung oder fehlen Anlagen bzw. sonstige Dokumente oder Erklärungen, so fordert die Kanzlei den Bf. regelmäßig auf, seine Angaben zu ergänzen und weitere Dokumente vorzulegen (Rule 47 Abs. 5.2).[3]

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Im Falle einer (wirksamen) Vertretung des Bf. führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten (Rule 37 Abs. 1).

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Bereits bei der frühen Korrespondenz mit dem Gerichtshof ist äußerste Sorgfalt geboten. Weil auch der Bf. einer recht weitgehenden Kooperationspflicht unterliegt (duty to cooperate; Rules 44A ff.), kann jede Verzögerung oder gar das Ausbleiben einer vom Gerichtshof geforderten Reaktion des Bf. dahingehend interpretiert werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde hat (§§ 4 Satz 2, 17 PD-I). Dies wiederum kann zur Streichung der Beschwerde im Register führen (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK; Rules 43, 44E).[4]

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Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslage des beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatung im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.

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