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4. Zugang zur Verfahrensakte

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Von der Gegenseite eingehende Schriftsätze werden den Verfahrensbeteiligten jeweils durch die Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt.

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Nach der Registrierung der Beschwerde sind alle sie betreffenden und bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 40 Abs. 2 EMRK). Eine Ausnahme besteht lediglich für Dokumente, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung eingereicht werden (Rule 33 Abs. 1 i.V.m. Rule 62) oder dem Gerichtshof von der (früheren) EKMR vorgelegt worden sind (Rule 106 Abs. 4)[11]. Ferner kann der Kammerpräsident aus den Gründen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der gerichtlichen Verhandlung rechtfertigen (Rule 63 Abs. 2, Rn. 420), sowohl von Amts wegen als auch auf einen – zu begründenden – Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person die Geheimhaltung von Unterlagen anordnen (Rule 33 Abs. 1-3).

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Die Einsichtnahme in eine Verfahrensakte erfolgt in der Kanzlei des Gerichtshofs im Menschenrechtsgebäude (Human Rights Building) in Straßburg.[12]

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Entsprechende Anträge sind online zu stellen.[13] Ein Antrag auf Akteneinsicht muss den konkreten Fall genau bezeichnen. Allgemeine Anfragen (z.B. nach sämtlichen gegen einen bestimmten Vertragsstaat erhobenen Beschwerden oder nach allen eine bestimmte Sachfrage betreffenden Fällen) werden von der Kanzlei nicht bearbeitet.

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Bereits bei der Antragstellung sollte ein Termin (Datum und Uhrzeit) angegeben werden, zu dem der Antragsteller die Einsichtnahme in die Akten vornehmen möchte. An diesen vorgeschlagenen Termin ist die Kanzlei freilich nicht gebunden. Der Terminvorschlag muss jedenfalls 15 Arbeitstage in der Zukunft liegen.

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Die Einsichtnahme in die Akte erfolgt unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Kanzlei. Der Antragsteller muss zuvor eine Erklärung (undertaking) abgeben, in der er sich verpflichtet, keine in der Akte befindlichen Dokumente zu vernichten, zu entfernen, zu beschädigen oder zu beschriften sowie keine Dokumente der Akte hinzuzufügen.

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Kopien einzelner Aktenbestandteile kann der Antragsteller – auf seine Kosten – entweder am Empfangsschalter im Human Rights Building entgegennehmen oder sich per Post bzw. E-Mail zusenden lassen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR

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