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b) Inhaltliche Vorgaben
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Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):
• | Angaben zum Sachverhalt enthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit. a PD-W), |
Hinweis
Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt (statement of facts prepared by the Registry) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.
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• | rechtliche Ausführungen enthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit. b PD-W). |
Hinweis
Bittet das Gericht um die Erläuterung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunktes, sollte sich der Bf. in seinen Erklärungen konkret auf diese spezielle Frage beziehen. In einer Stellungnahme zu Ausführungen des beklagten Vertragsstaates sollte der Bf. konkret auf die dort vorgebrachten Argumente eingehen.
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Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls eine solche überhaupt noch separat erfolgt (siehe Rn. 303), sollen nach § 15 PD-W die Schriftsätze
• | eine Zusammenfassung des Standpunkts der Partei zum Tatbestand, wie er in der Zulässigkeitsentscheidung durch das Gericht festgestellt worden ist, |
• | Rechtsausführungen zur Begründetheit, und |
• | Antworten auf Fragen des Gerichtshofs zum Sachverhalt oder zu rechtlichen Gesichtspunkten beinhalten. |
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Hinweis
Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (claim for just satisfaction; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen sollte (soweit möglich) bereits in der Beschwerdeschrift (unter V.) erfolgen. Diese Ausführungen müssen dann später wiederholt und näher ausgeführt werden.