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II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR
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Der Gerichtshof kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde zurückweisen, die er für unzulässig hält (Art. 35 Abs. 4 EMRK). An frühere Zulässigkeitsentscheidungen ist er in keiner Weise gebunden.[14]