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b) Verfahren vor einem Ausschuss

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Ein sog. Dreier-Ausschuss (Committee of three judges) kann eine ihm „zugewiesene“ Beschwerde durch einstimmigen Beschluss ebenfalls für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn die Entscheidung ohne weitere Prüfung des Beschwerdegegenstandes getroffen werden kann (Art. 28 Satz 1 lit. a EMRK, Rule 53 Abs. 1); dies liegt letztlich im Ermessen des Ausschusses.

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Beschwerden, die einem Ausschuss (Committee) zur Prüfung und abschließenden Bescheidung zugeführt worden sind, werden auch in diesem Fall grundsätzlich dem Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, nicht gemäß Rule 54 Abs. 2 lit. b zur Stellungnahme mitgeteilt.

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Die Entscheidung des Ausschusses ergeht ohne mündliche Verhandlung und beendet das Verfahren der Individualbeschwerde endgültig (Art. 28 Abs. 2 EMRK; Rule 53 Abs. 4); gegen sie gibt es keinen Rechtsbehelf. Über die Entscheidung des Ausschusses wird der Bf. in Briefform durch die Kanzlei informiert, wie auch bei der Entscheidung des Einzelrichters. Nur wenn die Vertragsstaaten ausnahmsweise bereits in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurden, wird die Entscheidung des Ausschusses durch einen formlosen Brief mitgeteilt (Rule 53 Abs. 5).[21]

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In Inhalt und Umfang weisen die Entscheidungen der Ausschüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde beträchtliche Unterschiede auf. Mitunter entspricht die Begründung einer Unzulässigkeitsentscheidung durchaus derjenigen eines Kammerurteils – insbesondere wenn die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 lit. a Var. 2 EMRK) als unzulässig eingestuft wird. Daneben sind aber auch sehr kurze Begründungen oder das Fehlen jeglicher Rechtsausführungen denkbar.

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Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann ein Ausschuss das Verfahren über eine für unzulässig erklärte Beschwerde wieder aufnehmen, wenn es zu einem offenkundigen Irrtum über Tatsachen oder bei der Beurteilung von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekommen ist.[22] Dasselbe muss auch für den Einzelrichter gelten.

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Hält der Ausschuss die Beschwerde für zulässig, so übermittelt er sie entweder an eine Kammer, die vom Sektionspräsidenten zur Prüfung der Rechtssache gebildet wird (Rules 52 Abs. 2; 53 Abs. 6) oder entscheidet selbst über die Begründetheit, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand von gefestigter Rechtsprechung ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK, Rule 53 Abs. 2). Auch die Kammern können eine Beschwerde für unzulässig erklären (siehe Rn. 327).

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Zur Form einer Entscheidung über die Zulässigkeit siehe noch Rn. 330.

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