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4. Anordnung der obligatorischen Vertretung

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Ist der betroffenen Vertragspartei die Beschwerde zugestellt worden (notification/communication of the application; Rule 54 Abs. 2 lit. b), wird der Kammerpräsident regelmäßig die obligatorische Vertretung des Bf. anordnen (Rule 36 Abs. 2). Der Bf. muss aber spätestens in der mündlichen Verhandlung vertreten sein (Rule 36 Abs. 3). Ihm kann jedoch ausnahmsweise gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten,[86] falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen für die Vertretung fachlich geeigneten Person (Rule 36 Abs. 3).

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Der Verfahrensbevollmächtigte bzw. Vertreter des Bf. muss ab dem vom Kammerpräsidenten bestimmten Zeitpunkt ein in einem Vertragsstaat der EMRK zugelassener Rechtsbeistand sein, der über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EMRK verfügt (Rule 36 Abs. 4 lit. a). In Deutschland zählen dazu auf dem Gebiet des Strafrechts neben Rechtsanwälten auch Rechtslehrer an Hochschulen, letztere auch nach ihrer Emeritierung (§ 138 Abs. 1 StPO).[87] In Deutschland wohnhafte Bf. können sich ebenso durch einen in einem anderen europäischen Vertragsstaat nieder- und (berufsmäßig) zugelassenen Rechtsbeistand vertreten lassen. Dessen Zulassungs- und Wohnsitzstaat müssen nicht identisch sein.

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Neben Rechtsanwälten und sonstigen nach dem Recht eines Vertragsstaates als Rechtsbeistand zugelassenen Personen kann der Kammerpräsident im späteren Verfahren auch andere Personen als Rechtsbeistand zulassen[88] (Rule 36 Abs. 4 lit. a, z.B. Lehrbeauftragte).[89] Praktisch kommen aber als obligatorische Vertreter nur Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbaren Rechts- und Verfahrenskenntnissen in Betracht, die eine Amtssprache des Gerichtshofs mindestens passiv beherrschen. Letzteres gilt auch für den Bf., der seine Interessen selbst vertreten will. Der Kammerpräsident kann jedoch den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen (Rule 36 Abs. 5 lit. b; 34 Abs. 3).

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Der Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fachlicher oder sprachlicher Mängel oder seinem Auftreten vor Gericht ist nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (Rule 36 Abs. 4 lit. b). Als weiterer Grund für den Ausschluss eines Rechtsbeistands kommt die Abgabe unangemessener Erklärungen (inappropriate submissions) durch diesen in Betracht (Rule 44D). Gemeint sind ausfallende (abusive), unseriöse (frivolous), lästige (vexatious), irreführende (misleading) oder ausschweifende (prolix) Erklärungen. Nur wenn das konkrete (Fehl-)Verhalten des Rechtsbeistands es rechtfertigt, kann der Kammerpräsident (zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens) bestimmen, dass dieser den Bf. nicht mehr vertreten oder unterstützen darf. In diesem Fall muss sich der Bf. einen anderen Vertreter suchen (Rule 36 Abs. 4 lit. b), es sei denn ihm wird die Vertretung in eigener Person gestattet (s.o.).

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Weigert sich der Bf., entgegen der Anordnung des Kammerpräsidenten einen Rechtsbeistand zu benennen, so kann der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streichen (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK).[90]

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