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2. Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

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Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK ist jetzt die gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der Regelfall. Lediglich in Fällen, in denen dies aus Klarstellungsgründen erforderlich ist, wird die Zulässigkeit weiterhin separat behandelt, etwa wenn ein Teil der Beschwerde ausdrücklich für unzulässig erklärt werden soll.[18]

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Bei Zuleitung der Beschwerde werden Äußerungen zu allen Fragen, einschließlich der einer gerechten Entschädigung, und Vorschläge für eine gütliche Einigung angefordert (Rule 54A Abs. 1) und danach über Zulässigkeit und Begründetheit in einem Urteil entscheiden (Rule 54A Abs. 2).[19]

Internationales Strafrecht

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