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c) Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit

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Eine separate, kurz begründete Entscheidung (decision) der Kammer über die Zulässigkeit der Beschwerde erging schon vor der Neuregelung, die eine gemeinsame Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit zum Regelfall macht (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK) – abweichend von der früheren gesetzlichen Regel (Art. 29 Abs. 3 EMRK a.F.) – nur noch selten. Sie bot sich vor allem an, um den Parteien vor der abschließenden Entscheidung in der Sache die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen (Art. 38 Abs. 1 lit. b EMRK a.F.; Rn. 365).[32] Die Zulässigkeitsentscheidung markierte den Beschwerdegegenstand, über den die Kammer anschließend in der Sache befand.[33] Dieser Verfahrensschritt war jedoch mitunter sehr zeitaufwendig, insbesondere da der Zulässigkeitsentscheid separat begründet werden muss (Art. 45 Abs. 1 EMRK), so dass man sich entschloss, die ohnehin aufgrund der Arbeitslast bereits durchgeführte Praxis der gemeinsamen Entscheidung auch zum gesetzlichen Regelfall (auch für den Ausschuss) zu machen.

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