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a) Verfahren vor dem Ausschuss

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Über die Begründetheit einer Beschwerde kann der Ausschuss seit Inkrafttreten des 14. Protokolls jetzt auch entscheiden, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand gefestigter Rechtsprechung des EGMR ist (well-established case-law). Nach dem Explanatory Report zum 14. Protokoll ist davon immer dann auszugehen, wenn die Kammern in vergleichbaren Fällen konsequent eine bestimmte Entscheidungspraxis zugrunde legen. Ausnahmsweise soll aber auch ein einziges Urteil ausreichend sein, insbesondere, wenn es von der Großen Kammer gefällt wurde.[23] Im konkreten Einzelfall wird der Ausschuss selbst festlegen, ob eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Im Übrigen hat der Gerichtshof auch begonnen, explizite Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 41 EMRK festzulegen, so dass das well-established case-law-Erfordernis auch in dieser Hinsicht nicht entgegensteht. Auch für die Piloturteile (dazu noch Rn. 478) ist das neue Verfahren anwendbar.

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Das Verfahren in Fällen, in denen eine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist gegenüber dem Verfahren in der Kammer vereinfacht und beschleunigt: Trotz der offensichtlichen Begründetheit wird die Beschwerde zwar der Regierung zugestellt, die Stellungnahme ist aber fakultativ.[24] Entscheidet sich die betroffene Regierung für eine Stellungnahme, so gleicht das Verfahren hierfür demjenigen vor der Kammer, mit dem Unterschied, dass die Stellungnahme dem Bf. nur zur Information mitgeteilt wird und er zur Erklärung über Schadensersatzansprüche aufgefordert wird, die er nach Art. 41 EMRK geltend machen will.[25]

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Andererseits kann der Ausschuss aber auch die Beschwerde einstimmig für unzulässig erklären, z.B. wenn der Vertragsstaat ihn von der fehlenden Rechtswegerschöpfung überzeugt hat (Art. 28 Abs. 1 lit. a EMRK).[26] Der Bf. selbst muss zu diesem Zeitpunkt nur seine Forderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.

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Für den Bf. bringt die Zuständigkeit des Ausschusses für offensichtlich begründete Beschwerden eine erhebliche Erleichterung mit sich: Er muss, vorbehaltlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde, lediglich darstellen, dass auf den von ihm gerügten Sachverhalt eine gefestigte Rechtsprechung anwendbar ist.

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