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a) Verfahren vor dem Einzelrichter

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Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, wird von Juristen der Kanzlei zunächst ein Entscheidungsentwurf erstellt. Darin ist neben einer Aufstellung der Fakten auch der Grund der Unzulässigkeit enthalten. Nach einer Kontrolle durch einen Rapporteur, einen nichtrichterlichen Berichterstatter, erhält der zuständige Einzelrichter den Entwurf. Zur Information wird er auch dem nationalen Richter zugeleitet.

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Der Einzelrichter erklärt die Beschwerde nur dann für unzulässig, wenn dies ohne weiter Untersuchung möglich ist, sich also die Unzulässigkeit bereits aus den vom Bf. eingereichten Unterlagen ergibt – und insbesondere eine Stellungnahme des beklagten Vertragsstaates nicht erforderlich scheint (Rules 49 Abs. 1, 54 Abs. 2).

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Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Einzelrichter als unzulässig wurde bislang nicht ausformuliert. Sie wurde ohne Ausfertigung eines mit Gründen versehenen förmlichen Beschlusses dem Bf. durch einen allgemein gehaltenen Brief des Kanzlers der jeweiligen Sektion mitgeteilt, der nur eine abstrakte Mitteilung des Grundes der Unzulässigkeit enthielt (Rule 52A Abs. 1 Satz 3).[20]

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Beispiel:

„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der [EGMR] zwischen dem XX [Datum] und dem YY [Datum] in Einzelrichterbesetzung ([Name des Richters], unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. […],

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Den gegen die bisherige Praxis erhobenen Bedenken Rechnung tragend, hat der EGMR (Press Release – ECHR 180 [2017] v. 1.6.2017) die Einführung eines neuen Systems für Einzelrichterentscheidungen mit detaillierteren Begründungen angekündigt. Ab Juni 2017 erhalten die Bf. eine Entscheidung des Gerichtshofes in einer der beiden Amtssprachen, unterschrieben von einem Einzelrichter sowie als Anlage einen Brief in der jeweils relevanten Landessprache. Die Entscheidung wird in vielen Fällen auf einen spezifischen Grund der Unzulässigkeit Bezug nehmen. In einigen Fällen wird es aber weiterhin allgemeine Ablehnungsgründe geben („numerous ill-founded, misconceived or vexatious complaints“).

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Die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum der Entscheidung vernichtet.

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In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung auf einer falschen Tatsachenbasis getroffen wurde, ist es dem Einzelrichter möglich, die Prüfung wieder aufzunehmen (siehe beim Ausschuss Rn. 316).

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Erklärt der Richter die Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht aus dem Register, leitet er sie an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter (Art. 27 Abs. 3 EMRK, Rule 52A Abs. 3). An den Ausschuss wird er die Beschwerde insbesondere dann weiterleiten, wenn er sie für (offensichtlich) begründet hält.

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