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3. Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde

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Der Judge Rapporteur ist gehalten, den Kammern und den Ausschüssen die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vorzulegen (Rule 49 Abs. 3 lit. c). Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beschwerde fertigt er – insbesondere für die Kammern – regelmäßig eine Darstellung des Sachverhaltes sowie einen Bericht an, in dem er auf die konventionsrechtlichen Fragen eingeht, welche die Beschwerde aufwirft; regelmäßig enthält sein Bericht auch einen konkreten Vorschlag in Bezug auf ihre Zulässigkeit und hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen sowie ggf. eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde.

Internationales Strafrecht

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