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4. Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

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Ist die Kammer der Ansicht, dass die Beschwerde eine schwerwiegende Auslegungsfrage der Konvention aufwirft[34] oder dass die von ihr zu treffende Entscheidung möglicherweise zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führt, so kann sie die Beschwerde an die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer (Grand Chamber – GK) abgeben (Art. 30 EMRK).[35]

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Die Abgabe steht grundsätzlich im Ermessen der Kammer. Weil den Parteien auf diesem Wege aber die Möglichkeit einer Überprüfung der Kammerentscheidung durch die GK – und damit praktisch eine „Instanz“ – genommen wird (Art. 43 EMRK; siehe sogleich Rn. 335), ist Voraussetzung für die Abgabe der Rechtssache, dass keine der Parteien diesem Vorgehen widerspricht (Art. 30 EMRK aE; Rule 72 Abs. 1). Der Kanzler teilt den Parteien die entsprechende Absicht der Kammer mit. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um bei der Kanzlei Widerspruch gegen diese Abgabe einzulegen.[36] Ein solcher Einspruch muss schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein (duly reasoned); ansonsten wird er als unwirksam behandelt (Rule 72 Abs. 2). Mit Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) wird die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Abgabe an die GK gestrichen; eine Abgabe nach Art. 30 EMRK wird damit künftig auch gegen den Willen der Parteien möglich sein.

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