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2. Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion

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Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt (Rule 52 Abs. 1).

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Eine bestimmte Reihenfolge, in der die eingehenden Beschwerden behandelt und beschieden werden, schreibt die Verfahrensordnung nicht vor. Der Gerichtshof kann allerdings jede Beschwerde vorrangig behandeln (Rule 41).[5]

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Dabei wendet der EGMR die sog. „Priority Policy“[6] im Sinne eines Stufensystems nach Dringlichkeit an:

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Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufe behandelt.

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Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.

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Die dritte Kategorie bilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.

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An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.

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Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind (repetitive cases). Die letzten beiden Garantien bilden schließlich solche Beschwerden, die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit aufwerfen und schließlich solche, die offensichtlich unbegründet sind.

Internationales Strafrecht

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