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3. Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs

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Formale, inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Einreichung von Schriftsätzen ergeben sich auch aus Rule 38 und v.a. der vom Gerichtspräsidenten erlassenen Practice Direction Written Pleadings (PD-W)[7]. Entspricht ein bei der Kanzlei eingehender Schriftsatz nicht den formalen und inhaltlichen Vorgaben, wie sie sich aus den Rules und insbesondere der PD-W ergeben, so kann er vom Gerichtshof als formwidrig behandelt werden, mit der Folge, dass er nicht zur Verfahrensakte genommen wird (Rule 38 Abs. 1; § 23 PD-W). Der Kammerpräsident kann die betreffende Partei aber auch zur erneuten Eingabe des Schriftsatzes auffordern (§ 22 PD-W), wenn bestimmte formale oder inhaltliche Vorgaben nicht eingehalten werden.

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