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2. Fristende

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Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist kommt es weder auf das Datum der Beschwerde noch auf den Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs, sondern auf die Absendung bzw. Aufgabe der Beschwerde (date of dispatch of the document) an,[199] deren Datum durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ist.[200] Etwaige Fristverlängerungen, die für die Einlegung von Rechtsbehelfen im nationalen Recht vorgesehen sind, bleiben bei der Berechnung der Beschwerdefrist unberücksichtigt.[201]

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Fristwahrend ist nach der 2014 geänderten Rule 47 Abs. 1, Abs. 5 nur noch die Einreichung des vollständig ausgefüllten, vom EGMR auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten, Beschwerdeformulars zusammen mit den erforderlichen Kopien per Post.[202] Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis nach Rule 47 wird der EGMR nur gemäß Rule 47 Abs. 5 Nr. 1 bei angemessenen Erklärungen für die Nichteinhaltung machen.[203] Dieses strikte Formerfordernis gilt nicht nur für Beschwerden, die durch einen Anwalt beim EGMR eingelegt werden, sondern auch der nicht anwaltlich vertretene Betroffene hat das Formular vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen beim EGMR einzureichen.[204]

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Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.[205] Das Datum ist durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen (Rn. 264 f.). Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält (Rule 47 Abs. 6 lit. b), etwa bei Zweifeln an der Datierung.[206] Auf den Eingang beim EGMR kommt es nur an, wenn sich nicht feststellen lässt, wann das Schreiben aufgegeben wurde bzw. wenn Schreiben rückdatiert wurden.[207]

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Die Frist wird nach Kalendermonaten berechnet, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Länge.[208] Wie im deutschen Recht (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) endet die Frist an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des maßgebenden, die Frist auslösenden Ereignisses entspricht (Beispiel: Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung am 15.5.; Fristbeginn am 16.5.; Fristende am 15.11. oder, nach Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate, am 15.9.). Wegen einer missverständlichen Formulierung in einem EGMR-Urteil waren vorübergehend Zweifel aufgetreten, ob die Frist einen Tag später, bei obigem Beispiel also statt am 15.11. erst am 16.11., endet.[209] Diese Zweifel sind durch die seither ergangene Rechtsprechung ausgeräumt.[210]

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Zu beachten ist, dass der EGMR die etwa in Deutschland geltende Wochenend- und Feiertagsregel (vgl. § 193 BGB) nicht anerkennt. Fristen können daher auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen.[211]

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Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt (Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).

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Verfristete Beschwerden kann der Gerichtshof als fristgerecht behandeln, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert.[212] Es handelt sich dabei jedoch um Härtefallklauseln (Rule 47 Abs. 5 Nr. 1).[213]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteB. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VIII. Form

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