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c) Einhaltung von Eingabefristen
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Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Schriftsätze und die in Bezug genommenen Dokumente, Unterlagen und Beweisstücke die Kanzlei des Gerichtshofs rechtzeitig erreichen. Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Fristen eingereicht werden, die vom Berichterstatter bzw. Kammerpräsidenten bestimmt werden (vgl. Rule 38, § 18 PD-W). Ansonsten ist das Vorbringen präkludiert und wird vom Gerichtshof regelmäßig nicht berücksichtigt.[10]
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Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf einer Frist eingereicht werden, finden grundsätzlich keinen Eingang in die Verfahrensakte. Der Kammerpräsident kann jedoch ein verspätet eingereichtes Schriftstück ausnahmsweise zulassen und zur Verfahrensakte nehmen (Rule 38 Abs. 1).
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Wird eine Fristverlängerung gewünscht, so ist der Antrag zu stellen, sobald der Partei die maßgeblichen Umstände bekannt sind, in jedem Fall vor Ablauf der ursprünglichen Frist; der Antrag ist zu begründen (§§ 19, 20 PD-W). Gewährt der Gerichtshof eine Fristverlängerung, gilt sie nicht nur für die antragstellende, sondern auch für die andere Partei (§ 21 PD-W).
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Für die Berechnung einer Eingabefrist ist das nachweisbare Datum der Absendung des Schriftstücks maßgeblich. Fehlt ein solches Datum, kommt es auf den Eingang des Schriftstücks bei der Kanzlei an (Rule 38 Abs. 2), der durch den Eingangsstempel nachgewiesen wird, mit dem jedes bei der Kanzlei eingehende Schriftstück versehen wird (§ 2 PD-W).