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III. Objektiver Tatbestand

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Im objektiven Tatbestand ist zunächst zu prüfen, ob der Taterfolg (Tod eines anderen Menschen) kausal und objektiv zurechenbar durch eine Handlung oder ein Unterlassen (anschließend müssen noch Garantenstellung und Gleichstellungsklausel gem. § 13 geprüft werden) verursacht wurde. Sofern Sie zunächst § 212 geprüft haben, können Sie auf die dort gewonnen Ergebnisse verweisen.

Dann sind die tatbezogenen Mordmerkmale zu prüfen. In Betracht kommen heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln. Die Prüfung des objektiven Tatbestands erfolgt somit in 2 Schritten:

Schritt 1 Schritt 2
Voraussetzungen des § 212 Tatbezogene Mordmerkmaledes § 211 Abs. 2
Tathandlung Taterfolg Kausalität Objektive Zurechnung heimtückisch grausam mit gemeingefährlichen Mitteln

2. Teil Straftaten gegen das LebenC. Mord, § 211 › IV. Mordmerkmale der zweiten Gruppe

Strafrecht Besonderer Teil I

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