Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil I - Sabine Tofahrn - Страница 45
III. Objektiver Tatbestand
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Im objektiven Tatbestand ist zunächst zu prüfen, ob der Taterfolg (Tod eines anderen Menschen) kausal und objektiv zurechenbar durch eine Handlung oder ein Unterlassen (anschließend müssen noch Garantenstellung und Gleichstellungsklausel gem. § 13 geprüft werden) verursacht wurde. Sofern Sie zunächst § 212 geprüft haben, können Sie auf die dort gewonnen Ergebnisse verweisen.
Dann sind die tatbezogenen Mordmerkmale zu prüfen. In Betracht kommen heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln. Die Prüfung des objektiven Tatbestands erfolgt somit in 2 Schritten:
Schritt 1 | Schritt 2 | |||||
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Voraussetzungen des § 212 | Tatbezogene Mordmerkmaledes § 211 Abs. 2 | |||||
Tathandlung | Taterfolg | Kausalität | Objektive Zurechnung | heimtückisch | grausam | mit gemeingefährlichen Mitteln |
2. Teil Straftaten gegen das Leben › C. Mord, § 211 › IV. Mordmerkmale der zweiten Gruppe