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3. Habgier

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Unter Habgier versteht man allgemein das rücksichtslose und ungezügelte Streben nach Gewinn „um jeden Preis“.

Ein Täter handelt aus Habgier, wenn er bei Begehung der Tat von der Vorstellung geleitet wird, dass sich sein Vermögen durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt.[45]

Beispiel

Der Auftragskiller K erhält für die Tötung des Ehemannes M von dessen Ehefrau E 10 000 €. Einziger Beweggrund für die Tötung ist der Erhalt des Geldes. Habgier liegt hier unstreitig vor, da K als Mittel zur Vermögensmehrung den Tod eines anderen Menschen einsetzt und damit in drastischer Form die Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck bringt.

Weitere typische Fälle sind der Raubmord sowie die Tötung zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherung.

Habgier liegt nach überwiegender Auffassung auch vor, wenn der Täter durch die Tötung eine Befreiung von seiner Unterhaltspflicht erstrebt, mithin sein Vermögen durch ersparte Aufwendungen mehren will.[46]

Strafrecht Besonderer Teil I

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