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1. Zur Ermöglichung einer Straftat

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Bei der Ermöglichungsabsicht ist der Täter bereit, zur Durchsetzung egoistischer Ziele „über Leichen zu gehen“. In dieser Bereitschaft offenbaren sich zum einen der besondere Gesinnungsunwert und zum anderen auch die hohe Gefährlichkeit des Täters.[52] Ob es sich bei der Straftat um eine eigene Tat oder die eines Dritten handelt, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch, ob die Straftat ausgeführt wird. Es handelt sich nur um eine Absicht, d.h. entscheidend ist allein die Vorstellung des Täters. Wesentlich ist, dass es dem Täter auf deren Ermöglichung ankommt (dolus directus ersten Grades). Sofern der Tod nicht das Mittel der Ermöglichung sein soll, reicht diesbezüglich auch dolus eventualis aus.

Beispiel

Der sadomasochistisch veranlagte A sucht im Internet nach einem Gleichgesinnten, der bereit ist, sich töten und danach zerstückeln zu lassen. Von der Zerstückelung verspricht er sich sexuellen Lustgewinn. Er findet B, den er absprachegemäß erst tötet und dann vor laufender Kamera zerstückelt. Dabei ist es ihm wichtig, dass B mit dieser Vorgehensweise, insbesondere auch mit seiner Tötung, einverstanden ist.[53]

Eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 kommt nicht in Betracht, da A nicht durch das Verlangen des B zur Tötung bestimmt wurde. Es liegt aber ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und in Ermöglichungsabsicht vor. Die zu ermöglichende Straftat ist die Störung der Totenruhe gem. § 168, die aufgrund des geschützten Rechtsguts (allgemeines Pietätsempfinden) auch dann vorliegt, wenn der zu Tötende mit dieser Störung einverstanden ist. Das Landgericht hatte erstinstanzlich hier sogar die bereits beschriebene Rechtsfolgenlösung angewandt und gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 analog nur eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt. Begründet hat es dies mit dem Einverständnis des Opfers und dem Umstand, dass dem Täter dieses einvernehmliche Handeln wichtig gewesen sei. Der BGH[54] hat das Urteil aufgehoben und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, da er keine außergewöhnlichen Umstände erkennen konnte, die eine Absenkung des Strafrahmens hätten rechtfertigen können.

Strafrecht Besonderer Teil I

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