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2. Zur Verdeckung einer Straftat

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Im Gegensatz zur Ermöglichungsabsicht ist die Verdeckungsabsicht problematischer, da sie häufig in einer Konfliktsituation entsteht, in welcher der Täter bestrebt ist, sich oder eine ihm nahe stehende Person durch Tötung des einzigen Zeugen der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Im Gegensatz zu den §§ 257, 258, die deutlich machen, dass die Selbstbegünstigung bzw. die Strafvereitelung zu eigenem Gunsten straflos ist, wirkt sich die „Selbstbegünstigung“ in diesem Fall zu Lasten des Täters aus. Der Unterschied und damit auch der Grund für die Aufnahme des Merkmals in den Tatbestand des § 211 liegt darin, dass bei einer Tötung zur Verdeckung bereits begangenes Unrecht mit weiterem Unrecht verknüpft wird, wohingegen bei der Strafvereitelung oder der Begünstigung der Täter nur die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. die Strafverfolgung verhindern will. Darüber hinaus ist das Merkmal aus Gründen des Opferschutzes mit in den Tatbestand aufgenommen worden. Da die Gefahr sehr groß ist, dass ein zum Beispiel auf frischer Tat entdeckter Einbrecher glauben könnte, er habe nichts mehr zu verlieren und könne nun auch gleich den Zeugen beseitigen, ist es angebracht, dieser zu erwartenden Eskalation durch die höchste Strafdrohung, die das Gesetz vorsieht, entgegen zu wirken.[55]

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Die andere Straftat, die es zu verdecken gilt, muss nicht notwendigerweise tatsächlich vorliegen, es genügt auch hier, dass der Täter glaubt, eine solche Straftat liege vor. Erforderlich ist jedoch, dass es sich bei dem vorgestellten Geschehen um eine Straftat und nicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Straftat kann – wie bei der Ermöglichungsabsicht auch – eine fremde oder eine eigene tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat sein.[56]

Beispiel

Staatsanwalt S glaubt irrig, seine Ehefrau habe einen groß angelegten Aktienbetrug begangen, dem sein Kollege T nunmehr auf der Spur sei. Um die Aufdeckung dieser Tat zu verhindern, tötet S den T und bereinigt die entsprechenden Ermittlungsakten. Dabei stellt er fest, dass gar kein Ermittlungsverfahren gegen seine Frau lief.

Hier hat S unstreitig einen Verdeckungsmord begangen. Die Tötung des T war Mittel zum Zweck der vermeintlichen, von S angenommenen Straftat der Ehefrau.

Nach h.M. ist es auch unbeachtlich, aus welchen Gründen der Täter die Vortat verdecken möchte. Meistens wird der Täter handeln, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Es reicht aber auch aus, wenn er lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden möchte, so z.B. eine Rufschädigung im Milieu.[57]

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Problematisch sind die Fälle, in welchen der Täter den Entschluss zum Töten nicht erst geraume Zeit nach Begehung der Vortat fasst, sondern im unmittelbaren Anschluss während oder sofort nach der Vortatbegehung.

Beispiel

A, B und C planen, die von zu Hause aus arbeitende Prostituierte P zu überfallen und auszurauben. Geplant ist, P zunächst durch einen oder mehrere Schläge bewusstlos zu schlagen und dann die Wohnung nach Geld oder Wertsachen zu durchsuchen. Nachdem A der bis dahin ahnungslosen P zunächst den ersten Schlag versetzt hat, der schon zu einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit führt, eskaliert die Situation dahingehend, dass nun alle drei Täter wechselseitig auf P eintreten und einschlagen, wobei die Intensität steigt. Schließlich fesseln sie die auf dem Bauch liegende P derart, dass eine Selbststrangulation möglich ist. Spätestens jetzt haben sie den Vorsatz, P zu töten.[58]

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Der BGH [59] hat deutlich gemacht, dass ein Verdeckungsmord nicht schon dann ausscheidet, wenn Vortat und Tötung in der Angriffsrichtung übereinstimmen und unmittelbar ineinander übergehen. Sofern der spontane Tötungsentschluss auf einer Kurzschlusshandlung beruhe, könne § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 ausreichende Möglichkeiten für eine eventuelle Strafmilderung bieten.[60] Für einen Verdeckungsmord ist dann allerdings kein Raum, wenn der Täter von Anfang an zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat und die zuvor begonnene Tötung des Opfers durch die nachfolgende Tötung mit anderen Mitteln lediglich vollenden will. Sofern ein einheitlicher Tötungsvorsatz vorliegt, will der Täter keine andere Straftat verdecken, sondern nur die Straftat, die er begonnen hat, vollenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen der zunächst erfolglosen Tötungshandlung und der weiteren Tötungshandlung eine deutliche Zäsur liegt.[61]

Beispiel

Im obigen Fall war nun problematisch, wann sich der Körperverletzungsvorsatz, der beim ersten Schlag jedenfalls noch vorlag, in einen Tötungsvorsatz gewandelt hatte. Beim Fesseln als letzten Akt hatten die Täter wohl zweifelsfrei Tötungsvorsatz und wollten jetzt auch verhindern, dass P sie wegen der exzessiven Gewalt anzeigt. Hätten sie bei den eskalierenden Gewalthandlungen nur Körperverletzungsvorsatz gehabt, dann wäre darin nur eine Köperverletzung zu sehen, die die Täter verdecken könnten. Hätten sie jedoch unmittelbar nach dem ersten Schlag Tötungsvorsatz entwickelt, dann hätten die Täter mit der Fesselung nur das fortgesetzt, was sie bereits begonnen hatten, so dass keine „andere“ Tat angenommen werden könnte. Lässt sich nicht mehr feststellen, wann sich der Körperverletzungsvorsatz wandelte, müsste in dubio pro reo angenommen werden, dass das bereits nach dem ersten Schlag der Fall war.[62]

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Des Weiteren ist erforderlich, dass die Absicht, die andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, die Triebfeder des Handelns bildet. Sofern der Täter davon ausgeht, dass es nichts mehr oder noch nichts zu verdecken gibt, kann Verdeckungsabsicht nicht angenommen werden.[63]

Beispiel

A hat in der Bank einen Raubüberfall begangen und ist auf der Flucht. Aufgrund der Überwachungskameras und der einschlägigen Vorstrafen geht A zu Recht davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörden seine Identität bereits festgestellt haben. Auf der Flucht erschießt er dennoch einen Polizeibeamten, um seine drohende Festnahme zu verhindern.

Hier kommt Verdeckungsabsicht nicht in Betracht, obgleich eine zu verdeckende strafbare Vortat vorliegt. Da A davon ausgeht, den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt zu sein, gibt es mithin seiner Ansicht zufolge nichts mehr zu verdecken.

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Die Absicht (dolus directus ersten Grades) muss sich auf die Verdeckung der vorangegangenen Straftat beziehen. Fraglich ist, ob dem Täter auch dann Verdeckungsabsicht unterstellt werden kann, wenn er den Tod des Opfers nur billigend in Kauf nimmt.

Hinweis

Nimmt der Täter den Tod nur billigend in Kauf, dann rechnet er nur mit der Möglichkeit, dass der Tod eintreten kann. Also ist in seinem Vorstellungsbild auch die Möglichkeit enthalten, dass der Tod nicht eintreten kann.

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Dies richtet sich nach der kriminellen Logik: Grundsätzlich schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, nicht aus. Sie lassen sich dann nicht miteinander verbinden, wenn die Verdeckung der Straftat nach der Vorstellung des Täters nur durch den Eintritt des Todes zu erreichen ist. Ist dies nach der Vorstellung des Täters nicht notwendig, so reicht es aus, wenn er den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt.[64]

Beispiel

A hat seine Freundin F vergewaltigt und danach getötet. Da F ihn kennt und als Täter identifizieren und überführen kann, wird es dem A darauf ankommen müssen, den Tod der F herbeizuführen, wenn er die Straftat verdecken möchte. Der Tod ist also notwendiges Mittel zur Verdeckung. Dolus eventualis würde in einem solchen Fall nicht ausreichen. Es muss jedenfalls dolus directus 2. Grades vorliegen.

Beispiel

A hat im Haus des B einen Einbruchdiebstahl begangen und wertvolle Gemälde an sich genommen. Um diesen Diebstahl zu vertuschen, legt er sodann einen Brand in dem Bewusstsein, dass sich im oberen Stockwerk noch Menschen befinden, die jedoch von dem Einbruch nichts mitbekommen haben. Deren Tod nimmt A billigend in Kauf. Auch in diesem Fall liegt ein Verdeckungsmord vor. Hier schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht aus, da aufgrund des Umstandes, dass A von den Bewohnern des Hauses nicht identifiziert werden kann, deren Tod nicht notwendiges Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Tat ist. Hier kommt es als notwendiges Mittel ausschließlich auf die Tötungshandlung, nämlich das Brandlegen an.[65]


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JURIQ-Klausurtipp

Prüfen Sie im Einzelfall also genau, ob der Tod ein notwendiges Mittel zur Verdeckung ist. Reicht dem Täter zur Verdeckung die Tötungshandlung, dann reicht bezüglich des Todes dolus eventualis.

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Probleme in Zusammenhang mit der Verdeckungsabsicht können Ihnen in der Klausur schließlich begegnen, wenn der Täter eine zuvor begangene Körperverletzung oder Vergewaltigung, bei welcher er das Opfer unvorsätzlich lebensgefährdend verletzt hat, verdecken möchte, indem er es unterlässt, das Opfer zu retten, z.B. durch das Herbeirufen von Rettungskräften. Problematisch ist hier weniger die Verdeckungsabsicht als vielmehr die Gleichstellungsklausel gem. § 13. Demnach muss bei einem Unterlassungsdelikt das Unterlassen dem positiven Tun im Unwertgehalt entsprechen.

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Beim Zusammentreffen eines Unterlassungsdelikts mit Verdeckungsabsicht wird teilweise in der Literatur die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit dem Handeln gemäß § 13 verneint. Bei einem Verdeckungsmord durch aktives Tun besteht der an den Täter gerichtete Appell darin, dass von ihm verlangt wird, nicht weiter zu töten und sich damit eventuell der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Bei einem Verdeckungsmord durch Unterlassen würde jedoch, so die Literatur, von dem Täter verlangt, aktiv das Opfer zu retten und damit sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Damit, so die Literatur, entspreche das Unterlassen von der Wertigkeit her nicht dem aktiven Tun, da das Unterlassen vor dem Hintergrund des Risikos der Strafverfolgung „weniger kriminell“ sei.[66]

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Lesen Sie hierzu den Übungsfall "Kevin in Not" im Skript „Strafrecht AT II“.

Zwar unterlässt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen der Täter nur die Rettung des Opfers, wohingegen er beim Begehungsdelikt aktiv eine weitere Tat zur Verdeckung begeht. Dies macht jedoch insbesondere bei einer Garantenstellung aus Ingerenz, bei welcher der Täter zuvor die Gefahr, deren Abwendung er jetzt unterlässt, selbst geschaffen hat, keinen Unterschied. Der Handlungsunwert ist in beiden Fällen gleich, da die Untätigkeit auf einem selbst verursachten Handlungsappell beruht. Der BGH[67] geht daher davon aus, dass auch bei einem Verdeckungsmord durch Unterlassen das Unterlassen dem Handeln gleichsteht.

2. Teil Straftaten gegen das LebenC. Mord, § 211 › VIII. Rechtswidrigkeit und Schuld

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