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2. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer zum einen schon im Tötungsakt die geschlechtliche Befriedigung sucht, darüber hinaus aber auch derjenige, der die geschlechtliche Befriedigung an der Leiche sucht. Auch der Sexualverbrecher, der das Opfer zur Ermöglichung seiner Tat würgt und dabei in Kauf nimmt, dass das Würgen den Todeseintritt zur Folge hat, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.

Entscheidend ist, dass das Tötungsopfer identisch ist mit der Person, auf die sich das sexuelle Begehren richtet.[42] Ferner muss das Bedürfnis zum Zeitpunkt der mit Vorsatz ausgeführten Tötungshandlung vorliegen. Wie bei allen Mordmerkmalen der ersten Gruppe muss es das Motiv zur Tatbegehung sein.

Beispiel

A überfällt abends die zwei Freundinnen F und H. Um sich an F ungestört vergehen zu können, tötet A zunächst die H. In diesem Fall liegt keine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes vor, da keine Opferidentität gegeben ist. In Frage kommt jedoch eine Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat. Sofern A danach jedoch auch die F während des Geschlechtsverkehrs würgt, um sie daran zu hindern, zu schreien und dabei bewusst den Tod in Kauf nimmt, handelt er darüber hinaus auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.

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Umstritten ist, ob zwischen der Tötungshandlung und der Befriedigung ein zeitlich räumlicher Zusammenhang vorliegen muss. Im Interesse einer restriktiven Auslegung wird dies teilweise von der Literatur gefordert.[43] Der BGH hat dies im sog. „Kannibalenfall“ verneint und es als ausreichend angesehen, dass der Täter sich erst durch die spätere Betrachtung einer Videoaufzeichnung von der Tötung sexuell befriedigen will, da der Täter auch in diesem Fall für seine Befriedigung „über Leichen gehen will“.[44] (lesen Sie dazu auch das Beispiel unter Rn. 69)

Strafrecht Besonderer Teil I

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