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3. Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
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Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln wird angenommen, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise er im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Die Rücksichtslosigkeit des Täters, der eine allgemeine Gefahr in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen, ist der Grund für die Aufnahme dieses Merkmals in den Tatbestand des § 211.[38]
Beispiel
A war Angestellter in einem mittelständischen Familienbetrieb und wurde vom Firmenchef aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Mit dieser Entlassung ist das Leben des A nach dessen Ansicht zerstört. Um sich am ungeliebten Chef zu rächen, vergiftet er in der Kantine die an diesem Tag auf der Speisekarte stehende Erbsensuppe. Er geht davon aus, dass sein ehemaliger Chef, wie jeden Mittag, in der Kantine essen und infolge der Vergiftung sterben wird.
Hier liegt unstreitig eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln vor, da der A keinerlei Einfluss darauf hat, wer von dieser Suppe essen wird und es sehr wahrscheinlich ist, dass nicht nur der ehemalige Chef, sondern auch seine ehemaligen Kollegen die Suppe essen und sterben werden. Zur Erreichung des einen Zieles ist A mithin bereit, andere Menschenleben zu opfern. In diesem Vorgehen offenbart sich seine besonders rücksichtslose Gesinnung.
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Zu den gemeingefährlichen Mitteln gehören Feuer, Sprengstoffe, sowie radioaktive und giftige Stoffe, aber auch eine Schnellfeuerwaffe, mit welcher in die Menge geschossen wird, sowie ein gegen die Fahrtrichtung fahrendes Fahrzeug auf der Autobahn.
Beispiel
Im „Berliner Raser-Fall“ (s. Rn. 19) hat das LG Berlin[39] das Auto als gemeingefährliches Mittel angesehen, da der Täter die Kollision nicht sicher beherrschen konnte (fahren ein oder mehrere Autos in die Kreuzung ein und wie viele Insassen sitzen in den Autos?) und zudem aufgrund umherfliegender Autoteile die umstehenden Passanten hätten getroffen werden können.
Beachten Sie, dass es nicht tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung gekommen sein muss, diese Gefährdung muss im Einzelfall nur möglich gewesen sein. Die Gemeingefährlichkeit scheidet demnach aus, wenn bei der konkreten Anwendung diese Möglichkeit nicht gegeben ist.
Beispiel
A zündet unter dem Auto des B, welches auf einem leeren Parkplatz geparkt ist, eine Bombe.
Die Gemeingefährlichkeit scheidet auch aus, wenn der Täter nur eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation zur Tat ausnutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der diese Situation selbst geschaffen hat. Voraussetzung ist nämlich, dass der Täter bei der Tat das Mittel einsetzt, so dass eine gemeingefährliche Tötung durch Unterlassen nicht möglich ist.
Beispiel
A, der die Trennung von seiner Freundin F nicht verkraften kann, beschließt, aus dem Leben zu scheiden. Zu diesem Zweck öffnet er die Gasleitung in seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung. Nach 15 Minuten schließt er den Gashahn wieder und telefoniert mit F, die daraufhin kurze Zeit später vorbeikommt, um ihre Sachen abzuholen. Er öffnet ihr die Türe und lässt es geschehen, dass F sich eine Zigarette anzündet. Die Flamme entzündet das Luft-Gas-Gemisch und bringt das Haus aufgrund einer Explosion zum Einsturz. A und F überleben wie durch ein Wunder, andere Hausbewohner haben weniger Glück.
Hier könnte sich A des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er F nicht davon abhielt, sich eine Zigarette anzuzünden. Da A das Mittel aber nicht zielgerichtet zur Tötung der F einsetzte sondern nur eine zuvor ohne Tötungsvorsatz geschaffene Lage ausnutzte, hat der BGH, der wie die h.M. in der Literatur auch einen solchen Mord nicht für möglich erachtet, eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln verneint.[40] Anders wäre die Situation nur dann zu bewerten, wenn A schon bei der Gefahrverursachung mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. Hier könnte A jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er an eine Gefährdung der Hausbewohner allein durch das Ausströmen des Gases in seiner Wohnung gedacht hatte.
2. Teil Straftaten gegen das Leben › C. Mord, § 211 › V. Subjektiver Tatbestand