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V. Subjektiver Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand ist zunächst der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Dabei reicht dolus eventualis.

Bei den Mordmerkmalen „heimtückisch“ und „grausam“ haben Sie bereits im objektiven Tatbestand die entsprechenden subjektive Komponenten geprüft.

Des Weiteren sind hier die täterbezogenen, subjektiven Mordmerkmale zu prüfen. Die Prüfung erfolgt also wieder in zwei Schritten:

Schritt 1 Schritt 2
Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes Täterbezogene Mordmerkmale des § 211 Abs. 2
Mordlust zur Befriedigung des Geschlechtstriebs Habgier sonstige niedrige Beweggründe zur Ermöglichung einer Straftat zur Verdeckung einer Straftat

2. Teil Straftaten gegen das LebenC. Mord, § 211 › VI. Mordmerkmale der ersten Gruppe

Strafrecht Besonderer Teil I

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