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1. Heimtücke
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Das problematische Mordmerkmal der zweiten Gruppe ist das Mordmerkmal der Heimtücke. Grund für die Aufnahme dieses Mordmerkmals in den Tatbestand des § 211 ist die besonders hinterhältige und damit verwerfliche und gefährliche Vorgehensweise des Täters, welche die Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen zu einem Überraschungsangriff ausnutzt, um den zu Tötenden auf diese Art und Weise daran zu hindern, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen.[13]