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c) Wehrlos

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Wehrlos ist derjenige, der infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in der Verteidigung stark eingeschränkt ist.

Arg- und Wehrlosigkeit müssen zusammentreffen, damit die heimtückische Tötung verwirklicht ist.[35]

Strafrecht Besonderer Teil I

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