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bb) Rechtslehrer
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Rechtslehrer an Hochschulen sind alle Personen, die die Befugnis haben, an einer deutschen Universität oder gleichrangigen Hochschule mit juristischem Fachbereich selbstständig zu lehren. Die Neufassung des § 138 Abs. 1 StPO durch das JuMoG vom 30.8.2004 stellt klar, dass auch Fachhochschullehrer Rechtslehrer i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO sind (Hochschulen i.S.d. Hochschulrahmengesetzes).[6] Eine strafrechtliche Lehrbefugnis oder Lehrtätigkeit ist nicht erforderlich.[7]
Lehrer an einer Gesamthochschule, Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Assistenten sind dagegen keine Rechtslehrer an Hochschulen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO.[8]