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bb) Mandatsbedingte Befangenheit

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Zum einen ergibt sich gerade aus der steuerberatenden Tätigkeit unter Umständen eine gewisse Befangenheit des steuerlichen Beraters, die ihm die notwendige Distanz zum Untersuchungsgegenstand unmöglich macht oder auch das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten tangiert. Es ist nicht zu übersehen, dass der steuerliche Berater, ohne dass ein strafrechtlicher Vorwurf gegen ihn erhoben wird, leicht in die Situation geraten kann, seine eigene Tätigkeit zu rechtfertigen. Er ist zwangsläufig involviert.[41] Hieraus kann zudem ein Glaubwürdigkeitsverlust gegenüber den Ermittlungsbehörden entstehen.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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